Es ist die Wahrnehmung, die unsere
Entscheidungen lenkt.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen basieren auf allgemein branchenüblichen Grundsätzen und dienen der reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Will & Partner (nachstehend „W&P“) und ihren Vertragspartnern (nachstehend „Auftraggeber“).

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Will & Partner Agentur für Marketing und Kommunikation (nachfolgend „W&P“) und dem Auftraggeber, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen. Verträge kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Sie haben auch für vorvertragliche und alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien Gültigkeit, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Sie werden vom Auftraggeber durch Auftragsbestätigung oder Annahme der Leistungen von W&P anerkannt. Diesen Bedingungen entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, W&P stimmt diesen ausdrücklich zu. Alle mündlichen, telegrafischen oder telefonischen Abmachungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Eine mündliche oder konkludente Aufhebung dieses Formerfordernisses ist nicht möglich.
 

§ 2 Auftragserteilung, Durchführung des Auftrags, Nutzungsrechte

  1. Die Angebote von W&P sind bis zur Auftragserteilung freibleibend.
  2. Zeit, Ort und Durchführung der Leistungserbringung stehen, soweit nicht individualrechtlich etwas anderes vereinbart wurde, im pflichtgemäßen Ermessen von W&P.
  3. Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, hat W&P das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter zu bedienen.
  4. W&P steht es frei, nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers gegen ein angemessenes Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden Entgeltfestsetzung sind der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der von W&P für die Gesamtleistung kalkulierte Vergütungssatz. W&P ist zur Offenlegung ihrer Kalkulation nicht verpflichtet, muss die Höhe des Zusatzentgelts jedoch nachvollziehbar begründen.
  5. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. W&P ist in angemessener Frist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  6. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, verbleiben alle Nutzungsrechte an den Eigenkreationen und Umsetzungen von und durch W&P – soweit sie nicht für die Erfüllung des Vertragszwecks ausdrücklich an den Auftraggeber übertragen worden sind – bei W&P. W&P hat das Recht, die im Auftrag des Kunden erbrachten Leistungen zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
     

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß W&P alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig vorgelegt bzw. erteilt werden und W&P von allen gegenständlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt insbesondere auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von W&P bekannt werden.
  2. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, die zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist, so ist W&P berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist W&P berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von W&P auf Ersatz ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn W&P von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
  3. Für Informationen, Texte, Photos, Bilder und Materialien, die der Auftraggeber W&P zur Nutzung und Weiterverarbeitung zur Verfügung und Verwendung stellt, haftet ausschließlich der Auftraggeber, der W&P von einer etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte ausdrücklich freistellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich selbst über die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung und deren Umfang kundig zu machen, es sei denn, W&P wird ausdrücklich schriftlich hiermit beauftragt. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, W&P unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn sich herausstellt, dass eine Nutzung oder die Bearbeitung der in Satz 1 aufgeführten Materialien nicht zulässig sein sollte.
     

§ 4 Honorar und Aufwendungsersatz

  1. Die von W&P in Rechnung gestellten Honorare verstehen sich jeweils netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Rechnungen werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart – sofort fällig. Dies gilt auch bei Teilleistungen, soweit sie erbracht sind. Der Auftraggeber ist zur Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, wenn er die Leistungen angenommen oder bestätigt hat. Bei rügeloser Nutzung der Leistungen von W&P gilt diese als abgenommen. Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist W&P berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen. W&P bleibt es vorbehalten, gegen Nachweis einen höheren Zinsschaden geltend zu machen. Wenn in Folge von Umständen, die W&P nicht zu vertreten hat, Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erbracht werden können, so muss die Zahlung geleistet werden, als wenn die Leistung in der vorgesehenen Zeit vollständig erfolgt wäre.
  2. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen Gegenansprüchen (Aufrechnung) ist nur zulässig, soweit seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig durch ein deutsches Gericht festgestellt worden sind.
  3. Vorstehendes gilt entsprechend für von W&P in Rechnung gestellten Aufwendungsersatz und Auslagen.
  4. W&P ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Wird der angeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann W&P ihre Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. W&P ist verpflichtet, dem Auftraggeber ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber aus einer Einstellung Nachteile erwachsen könnten.
  5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt W&P für die vertragsgegenständliche Nutzung von Eigenkreationen und Umsetzungen von und durch W&P dem Auftraggeber kein zusätzliches Entgelt in Rechnung. Diese Leistungen sind mit dem vereinbarten Honorar mit abgegolten. Außerhalb der vertragsgegenständlichen Nutzung durch den Auftraggeber verbleiben alle Nutzungsrechte bei W&P.
     

§ 5 Haftungsbeschränkungen

  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus positiver Vertragsverletzung, aus unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit oder Verzug der Leistungen sind sowohl gegen W&P als auch gegen deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, haften W&P und deren Erfüllungsgehilfen auch nicht für direkte oder indirekte Schäden des Auftraggebers, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar auf Mängel der von W&P gelieferten Gegenstände zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Für jegliche Mangelfolgen ist eine Haftung grundsätzlich ausgeschlossen, auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
  2. In jedem Fall ist die Haftung von W&P bzw. von deren Erfüllungsgehilfen auf den zweifachen Satz der vereinbarten Vergütung beschränkt und ist auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragszwecks üblicherweise gerechnet werden muss.
     

§ 6 Nebenabreden, Teilwirksamkeit

  1. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch für eine Abrede, auf Schriftlichkeit zu verzichten.
  2. Sollten die vorstehenden Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sein, so bleiben sowohl der Vertrag als auch die Geschäftsbedingungen im Übrigen wirksam.
     

§ 7 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von W&P.
  2. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
     

Wolfratshausen, 11. Dezember 2008